Themenübersicht
Sie brauchen Unterstützung bei Gesellschafterstreitigkeiten? - Wir sind gerne für Sie da!
Wir sind als Fachanwälte für Handels- und Gesellschaftsrecht. Kontaktieren Sie uns:
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Prozessführung im Gesellschaftsrecht
Wenn eine außergerichtliche Einigung nicht möglich ist, bleibt im Gesellschafterstreit oft nur der Gang vor Gericht. Das Team von George & Partner ist erfahren in der Führung von Prozessen. Das Credo ist, dass sowohl bei außergerichtlichen als auch bei gerichtlichen Streitigkeiten nichts dem Zufall überlassen wird. Damit sind wir sehr erfolgreich.
Im Folgenden ein Überblick über Themengebiete, in denen häufig Prozesse geführt werden.
a) Streit unter Gesellschaftern allgemein
b) Vorgehen gegen fehlerhafte Gesellschafterbeschlüsse
c) Durchsetzung von Schadenersatzansprüchen gegen Geschäftsführer
d) Vorgehen bei Verweigerung berechtigter Auskünfte
Haben Sie Fragen zu Gesellschafterstreitigkeiten? – Rechtsanwältin Juliane Kösling berät Sie gerne!
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2. Dispute Resolution – Alternative Streitbeilegung
Dispute Resolution, oder Alternative Dispute Resolution, also die Möglichkeiten der alternativen Streitbeilegung außerhalb von Gerichten, spielt eine immer wichtigere Rolle bei Gesellschafterstreitigkeiten. Hintergrund ist, dass immer mehr Gesellschafftsverträge sogenannte Schiedsklauseln enthalten, mit dem Ziel, Streitigkeiten im Wege des Schiedsverfahrens, außerhalb des des ordentlichen Gerichtswegs, zu lösen.
Schon aus diesem Grund ist es für einen Prozessanwalt unumgänglich, die Gepflogenheiten und Möglichkeiten der alternativen Streitbeilegung zu kennen.
Mit dem Team von George & Partner steht Ihnen diesbezüglich ein Team aus erfahrenen Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten zur Seite.
a) Die Schiedsvereinbarung - Ausschluss des ordentlichen Gerichtswegs
In Gesellschaftsverträgen – vornehmlich in GmbH-Satzungen – finden sich häufig sogenannte Schiedsvereinbarungen, deren Zweck darin besteht, ein Schiedsgericht zur Entscheidung über aus dem Gesellschaftsverhältnis entstehende Streitigkeiten zu berufen und so den Rechtsstreit von der ordentlichen Gerichtsbarkeit (also den allgemeinen Zivilgerichten) fern zu halten. Es ist möglich, das Schiedsgericht nur für einzelne, bestimmte Streitkonstellationen zu berufen oder umfassend für sämltiche Streitigkeiten. Empfelenswert ist in der Regel – wenn man schon eine Schiedklausel in die Satzung aufnimmt – diese möglichst umfassend auszugestalten, um Streitigkeiten über die Zuständigkeit zu vermeiden.
b) Vor und Nachteile der alternativen Streitbeilegung
Die Vorteile einer Entscheidung durch ein Schiedsgericht sind, dass Schiedsgerichtsverhandlungen, anders als Verhandlungen vor ordentlichen Gerichten, nicht öffentlich sind. Hierdurch ist grundsätzlich ein erhöhtes Maß an Vertraulichkeit gegeben. Wenn den Gesellschaftern also daran gelgen ist, dass Streitigkeiten vertraulich bleiben und nicht öffentlich werden, ist eine Schiedsvereinbarung empfehlenswert.
Erfahreungsgemäß sind Verfahren vor einem Schiedsgericht häufig schneller abgeschlossen, schon, weil es vor Schiedsgerichten statistisch häufiger zu einer gütlichen Einigung kommt.
Es gibt aber auch Gründe, die gegen eine Schiedsvereinbarung sprechen:
Zunächst sind vor allem bei niedrigen Streitwerten in der Regel die Kosten eines Schiedsverfahrens höher als die eines Verfahrens vor den ordentlichen Gerichten.
Zudem sind Entscheidungen von Schiedsgerichten in der Regel nicht gerichtlich überprüfbar, weil es keinen Instanzenzug gibt und der Überprüfbarkeit der Enscheidung durch ordentliche Gerichte enge Grenzen gesetzt sind. Zu beachten ist weiter, dass die Auswahl des Schiedsrichters ein erhebliches Streitpotenzial in sich bergen kann.
Schließlich gibt es Konstellationen in denen strittig ist, ob eine Schiedsklel überhaupt wirksam vereinbart werden kann. Dies gilt zum Beispiel für Schiedsklauseln bei Aktiengesellschaften in Bezug auf Beschlussmängelstreitigkeiten.
Das Team von George und Partner berät Sie gerne zum Thema Schiedsklauseln in Gesellschaftsverträgen. Kontaktieren Sie uns!
c) Ablauf der alternativen Streitbeilegung
Der Ablauf eines Schiedsverfahrens ist in den §§ 1025-1066 der Zivilprozessordnung (ZPO) geregelt, wobei von diesen Vorschriften in vielen Fällen durch Vereinbarung abgewichen werden kann. Im Übrigen ähnelt der Ablauf eines Schiedsverfahrens dem Ablauf eines ordentlichen Gerichtsverfahrens.
Haben Sie noch Fragen? – Dann kontaktieren Sie uns!
Suchen Sie juristische Unterstützung für alternative Streitbeilegung oder eine Klage? – Rechtsanwalt Dr. Niels George und sein Team berät und vertritt Sie gerne!
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