Die Hinauskündigungsklausel
Ein Gesellschafter soll aus der Gesellschaft ausgeschlossen werden. Das entsprechende Verfahren ist in der Satzung zu regeln. Dabei Vorsicht mit sogenannten Hinauskündigungsklauseln: Die Einziehungsmöglichkeiten und Ausschlussgründe dürfen nicht zu weit gefasst werden. Ein Gesellschafter darf grundsätzlich Gesellschafter bleiben.
Die Einziehungsklausel regelt den Ausnahmefall. Deshalb sind daran hohe Anforderungen zu stellen: Eine Einziehungsklausel hält dem nur Stand, sofern und soweit für den Ausschluss des Gesellschafters ein sachlich rechtfertigender Grund in der GmbH-Satzung vorgeschrieben und klar definiert ist. So dies nicht der Fall ist, ist die Klausel unwirksam.
Wie kann ich gegen einen Ausschluss aus der GmbH vorgehen?
Kein seltener Fall: Ein GmbH-Gesellschafter wird per Gesellschafterbeschluss ohne sachlich rechtfertigenden Grund aus der GmbH ausgeschlossen. Es stellt sich heraus, dass die zugrunde liegende Hinauskündigungsklausel unwirksam ist.
Es fragt sich: Was tun gegen einen Ausschluss ohne Grund? Klare Antwort: den Einziehungsbeschluss anfechten! Ziel: die gerichtliche Feststellung erreichen, dass der angeblich ausgeschlossene GmbH-Gesellschafter immer noch Gesellschafter der GmbH ist. Dies geht in Berlin mit einer Klage zum Landgericht Berlin.
Wer legt die Abfindungshöhe beim Ausscheiden eines GmbH-Gesellschafters fest?
Streit über die Höhe der Abfindung. Eine Regelung dazu, die in Gesellschaftsverträgen „gern gesehen“ ist: „Sollte keine Einigkeit über die Höhe der Einziehungsabfindung erzielt werden, so wird die Einziehungsabfindung durch einen Wirtschaftsprüfer bestimmt.“
Diese Klausel verlagert das Problem nur. In der Gestaltung spart eine solche Regelung Aufwand. Im Streitfall bietet sie aber derart Auslegungsspielraum, dass der handfeste Streit vorprogrammiert ist.
Wie berechnet man sich diese Abfindung beim Ausschluss?
Ein Gesellschafter wird ausgeschlossen. Er hat laut Gesellschaftsvertrag Anspruch auf eine Abfindung. Häufiger Zankapfel in der Praxis: Berechnung – und damit Höhe – der Abfindung.
Der Grundsatz: Für die Höhe der Abfindung kommt es auf den Verkehrswert an. Die Abfindung beläuft sich dementsprechend auf den vollen wirtschaftlichen Wert des eingezogenen Geschäftsanteils. Mit anderen Worten: Der anteilige Unternehmenswert des Ausgeschlossenen einschließlich der stillen Reserven ist maßgeblich.
Discounted-Cash-Flow und Multiplikationsverfahren - Streit vermeiden
Die Gesellschaft ist zerbrochen. Streit gibt es zur Abfindungshöhe.
Um nicht sehenden Auges zu riskieren, dass dieser Streit die GmbH lähmt, ist ratsam, die Berechnungsmethode zur Ermittlung des Verkehrswertes im Gesellschaftsvertrag zu regeln: Ertragswertverfahren, das Discounted-Cash-Flow-Verfahren oder das Multiplikatorverfahren (beispielsweise anhand von EBIT oder Umsatz).
Das „Stuttgarter Verfahren“ ist jedenfalls nicht mehr State of the Art und verschlimmert den Streit nur.
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